Ist es möglich, die Asche eines Verstorbenen in zwei separate Urnen aufzuteilen und diese dann auf zwei unterschiedlichen Friedhöfen beizusetzen?
Falls das möglich ist, würde mich die rechtliche Grundlage interessieren.
Mir ist kein Landesbestattungsgesetz bekannt, das eine solche Lösung vorsieht.
Insbesondere wird man ja für eine Person nur einmal die Sterbepapiere bekommen, wozu -je nach Bundesland und Ort- auch ortspolizeiliche Bestattungsgenehmigungen gehören können, und damit dürfte es schwierig werden, auf zwei Friedhöfen eine Grabstelle zu erwerben, weil man eben diese Papiere nur einmal hat.
Allerdings gibt es auch Kommunen, die nur eine Sterbeurkunde und einen unterschriebenen Auftrag verlangen und dann die Bestattung durchführen.
Da es nicht verboten ist, eine Urne zu öffnen, wenngleich das auch immer wieder behauptet wird, wäre es also für einen Bestatter ein leichtes Unterfangen, die Aschenkapsel zu öffnen, die Asche auf zwei Kapseln zu verteilen und diese dann zwei Friedhöfen, die nichts voneinander wissen, zur Bestattung zu übergeben.
Bliebe die Schwierigkeit mit den gekennzeichneten Aschenkapseln. Wie eifrige Leser des Bestatterweblogs wissen, tragen Aschenkapseln im Deckel eingeprägt die Einäscherungsnummer, den Namen des Krematoriums, den Namen des Verstorbenen, sowie dessen Lebensdaten.
Einen solchen Deckel hätte man dann nur auf einer der Aschenkapseln und der wäre dann auch noch sichtbar bereits einmal geöffnet worden.
Es stünde also zu befürchten, daß ein aufmerksamer Friedhofsmitarbeiter etwas merken könnte und die ganze Sache herauskäme.
Die Frage an sich ist übrigens gar nicht so selten gestellt worden.
Es gibt viele denkbare Gründe, warum Angehörige das so wollen. Einer davon ist regelmäßig, das zwei Hinterbliebene jeweils an ihrem Wohnort ein Grab unterhalten wollen oder das ein Teil der Asche am Heimatort verbleiben soll und der andere Teil bei einem Kind am Ort bestattet werden soll.
In allen Fällen, in denen so etwas erbeten wurde, haben wir aber abwinken müssen.
Wenn Angehörige einen solchen Weg gehen wollen, kann der Bestatter höchstens beraten und mit den erforderlichen Utensilien aushelfen. Er wird aber in den seltensten Fällen bereit sein, selbst Hand anzulegen, denn für ihn steht seine Gewerbezulassung auf dem Spiel.
Das ist auch bei dem berühmten Umweg über die Niederland so der Fall.
Das wäre ja auch noch eine Möglichkeit: Die ursprüngliche Asche in die Niederlande überstellen lassen, dann von dort die Urne wieder zurückschicken lassen und dann selbst damit machen, was man möchte.
Den Weg kennt jeder Bestatter und kann diesbezüglich auch beraten, jedoch: Selbst wenn das alles nur im Bereich einer nicht strafbewehrten Ordnungswidrigkeit liegt und den Angehörigen, die so handeln, keine Bestrafung droht, so kann es für den Bestatter, der bei der Mitwirkung geholfen hat, ganz anders aussehen. Ihm könnte von der zulässigen Gewerbestelle die notwendige Zuverlässigkeit zur Ausübung seines Gewerbes aberkannt werden.
Ich würde grundsätzlich von einem solchen Vorhaben abraten.
Nachtrag:
Ein Kollege schreibt aktuell noch dazu:
"Asche in zwei Urnen aufteilen" ist in Deutschland verboten und fällt unter Störung der Totenruhe. Wurde im Prozess um das Zahngold in Hof wieder festgestellt: Die Asche des Menschen ist unteilbar. Da muss man einen Umweg übers Ausland gehen, den ich als Bestatter natürlich nicht machen darf und mich in Schleswig-Holstein 10.000,- Euro koste würde.